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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 111 BetrVG - Betriebsänderungen 

§ 111 BetrVG - Betriebsänderungen

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
         Zweiter Unterabschnitt (Betriebsänderungen)

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt.
Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      • Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
        • Zweiter Unterabschnitt (Betriebsänderungen)
      • § 112a Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen
      • § 113 Nachteilsausgleich
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
    • § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
    • Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 120 Verletzung von Geheimnissen
  • § 121 Bußgeldvorschriften
  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Zweiter Abschnitt (Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats)
    • § 125 Interessenausgleich und Kündigungsschutz
  • Sozialgesetzbuch (SGB III)
    • Drittes Kapitel (Aktive Arbeitsförderung)
      • Sechster Abschnitt (Verbleib in Beschäftigung)
        • Zweiter Unterabschnitt (Transferleistungen)
      • § 110 Transfermaßnahmen
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 134 Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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