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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 11 BetrVG - Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder 

§ 11 BetrVG - Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsgesetz


   Zweiter Teil (Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat)
      Erster Abschnitt (Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats)

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zu Grunde zu legen.



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