JuraForum.de > Gesetze > BetrVG > § 109a BetrVG - Unternehmensübernahme
Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
Erster Unterabschnitt (Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten)
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.
Fußnoten:
Zu § 109a: Eingefügt durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).
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