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§ 109 BetrVG - Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
         Erster Unterabschnitt (Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten)

Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinne des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend.
Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      • Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
        • Erster Unterabschnitt (Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten)
      • § 109a Unternehmensübernahme
    • Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 120 Verletzung von Geheimnissen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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