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JuraForum.deGesetzeBetrVG§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss 

§ 106 BetrVG - Wirtschaftsausschuss

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
         Erster Unterabschnitt (Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten)

(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.

(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere


Fußnoten:


Zu § 106: Geändert durch G vom 12. 8. 2008 (BGBl I S. 1666).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      • Sechster Abschnitt (Wirtschaftliche Angelegenheiten)
        • Erster Unterabschnitt (Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten)
      • § 108 Sitzungen
      • § 109 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
      • § 109a Unternehmensübernahme
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
    • § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
    • Sechster Teil (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 121 Bußgeldvorschriften

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