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§ 104 BetrVG - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil (Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer)
      Fünfter Abschnitt (Personelle Angelegenheiten)
         Dritter Unterabschnitt (Personelle Einzelmaßnahmen)

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen.
Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei.
Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.


Fußnoten:


Zu § 104: Geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ZWEITER ABSCHNITT (Beschlussverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 85 Zwangsvollstreckung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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