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JuraForum.deGesetzeBetrAVG§ 30f BetrAVG 

Stand: 20.05.2013

§ 30f BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

   Dritter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.



Weitere Vorschriften um § 30f BetrAVG

Entscheidungen zu § 30f BetrAVG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1519/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1665/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die nicht bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • BAG, 28.10.2008, 3 AZR 317/07
    Wird das "Pensionsalter" von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Übergangsbezüge" ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich bei dieser Leistung um...
  • LAG-HAMM, 02.09.2008, 4 Sa 438/08
    1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.06.2008, 12 U 4/08
    Keine Haftung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag für eine zwar fehlerhafte, jedoch auf unverschuldetem Rechtsirrtum beruhende Startgutschrift (hier: Umsetzung von Tarifrecht).
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