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JuraForum.deGesetzeBetrAVG§ 30b BetrAVG 

Stand: 20.05.2013

§ 30b BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

   Dritter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)

§ 4 Abs. 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurden.



Weitere Vorschriften um § 30b BetrAVG

Entscheidungen zu § 30b BetrAVG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1519/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1665/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die nicht bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • BAG, 28.10.2008, 3 AZR 317/07
    Wird das "Pensionsalter" von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Übergangsbezüge" ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich bei dieser Leistung um...
  • LAG-HAMM, 02.09.2008, 4 Sa 438/08
    1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.06.2008, 12 U 4/08
    Keine Haftung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag für eine zwar fehlerhafte, jedoch auf unverschuldetem Rechtsirrtum beruhende Startgutschrift (hier: Umsetzung von Tarifrecht).
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