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JuraForum.deGesetzeBetrAVG§ 30a BetrAVG 

Stand: 20.05.2013

§ 30a BetrAVG

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung

   Dritter Teil (Übergangs- und Schlußvorschriften)

(1) Männlichen Arbeitnehmern,

1.
die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben,
4.
die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
5.
deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet,
sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990 gegen die Versagung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April 1976 anzuwenden.

(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.



Weitere Vorschriften um § 30a BetrAVG

Entscheidungen zu § 30a BetrAVG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1519/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 12 A 1665/08
    Die Erhebung eines Einmalbeitrages nach § 30i BetrAVG von Unternehmen, die nicht bereits seit dem Bestehen des Pensions-Sicherungs-Vereins Mitglied bei diesem sind, ist verfassungsgemäß.
  • BAG, 28.10.2008, 3 AZR 317/07
    Wird das "Pensionsalter" von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Übergangsbezüge" ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich bei dieser Leistung um...
  • LAG-HAMM, 02.09.2008, 4 Sa 438/08
    1. § 30 c Abs. 1 BetrAVG steht einer Betriebsvereinbarung entgegen, mit der die Anpassungsregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG für Versorgungszusagen eingeführt werden soll, die vor dem 01.01.1999 erteilt wurden. Dabei ist nicht danach zu unterscheiden, ob an diesem Stichtag bereits laufende Leistungen durch den Arbeitgeber...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.06.2008, 12 U 4/08
    Keine Haftung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wegen Pflichtverletzung aus dem Versicherungsvertrag für eine zwar fehlerhafte, jedoch auf unverschuldetem Rechtsirrtum beruhende Startgutschrift (hier: Umsetzung von Tarifrecht).
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