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JuraForum.deGesetzeBerHG§ 5 BerHG 

Stand: 20.05.2013

§ 5 BerHG

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 5 BerHG

Entscheidungen zu § 5 BerHG

  • OLG-STUTTGART, 10.03.2009, 8 W 85/09
    Zu den verschiedenen Rechtsbehelfen bei Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bezüglich des Bewilligungsverfahrens und des Festsetzungsverfahrens.

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