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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 9a BDSG - Datenschutzaudit 

Stand: 20.05.2013

§ 9a BDSG - Datenschutzaudit

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz geregelt.


Weitere Vorschriften um § 9a BDSG

Entscheidungen zu § 9a BDSG

  • HAMBURGISCHES-OVG, 07.07.2005, 1 Bf 172/03
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine...
  • OLG-HAMBURG, 07.04.2003, 3 Ws 31/03
    Bei den von der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen erstellten Kontoauszügen, Einkaufsscheinen, Auszügen zum Kontenverlauf (Bewegungen) und sonstigen derartigen Buchungsbelegen handelt es sich um Dateien bzw. Akten im Sinne von § 183 Abs. 2 StVollzG. Nicht jeder Vollzugsbedienstete ist berechtigt, sich von...

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