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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 9 BDSG - Technische und organisatorische Maßnahmen 

Stand: 20.05.2013

§ 9 BDSG - Technische und organisatorische Maßnahmen

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.



Weitere Vorschriften um § 9 BDSG

Entscheidungen zu § 9 BDSG

  • HAMBURGISCHES-OVG, 07.07.2005, 1 Bf 172/03
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine...
  • OLG-HAMBURG, 07.04.2003, 3 Ws 31/03
    Bei den von der Zahlstelle der Justizvollzugsanstalt für die Gefangenen erstellten Kontoauszügen, Einkaufsscheinen, Auszügen zum Kontenverlauf (Bewegungen) und sonstigen derartigen Buchungsbelegen handelt es sich um Dateien bzw. Akten im Sinne von § 183 Abs. 2 StVollzG. Nicht jeder Vollzugsbedienstete ist berechtigt, sich von...

Erwähnungen von § 9 BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 9 BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
  • § 4e Inhalt der Meldepflicht
  • § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
  • § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
    • Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)
  • § 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Dritter Abschnitt (Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
    • § 494

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