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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 9 BDSG - Technische und organisatorische Maßnahmen 

§ 9 BDSG - Technische und organisatorische Maßnahmen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)


Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.



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