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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 7 BDSG - Schadensersatz 

Stand: 20.05.2013

§ 7 BDSG - Schadensersatz

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.


Weitere Vorschriften um § 7 BDSG

Entscheidungen zu § 7 BDSG

  • BAG, 20.01.2009, 1 AZR 515/08
    Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 7 BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
  • § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
    • Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)
  • § 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien

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