JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 5 BDSG - Datengeheimnis
Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 BDSG:
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