Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBDSG§ 4g BDSG - Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz 

Stand: 20.05.2013

§ 4g BDSG - Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere

1.
die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2.
die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.

(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.

(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.



Weitere Vorschriften um § 4g BDSG

Entscheidungen zu § 4g BDSG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 14.07.2009, 10 B 10601/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 10.07.2009, 10 B 10607/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet...
  • BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08
    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 425/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 434/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 4g BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 4g BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
  • § 4d Meldepflicht
  • § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
    • § 38 Aufsichtsbehörde
    • Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)
  • § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle

Benutzer-Kommentare zu § 4g BDSG

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 4g BDSG - Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche