JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 4e BDSG - Inhalt der Meldepflicht
Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
(1) Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, | |
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, | |
Anschrift der verantwortlichen Stelle, | |
Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, | |
eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, | |
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, | |
Regelfristen für die Löschung der Daten, | |
eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, | |
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. |
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
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