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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 4e BDSG - Inhalt der Meldepflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 4e BDSG - Inhalt der Meldepflicht

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:

1.
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2.
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3.
Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4.
Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5.
eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
6.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7.
Regelfristen für die Löschung der Daten,
8.
eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9.
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 4e BDSG

Entscheidungen zu § 4e BDSG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 14.07.2009, 10 B 10601/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 10.07.2009, 10 B 10607/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet...
  • BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08
    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 425/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 434/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 4e BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 4e BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
  • § 4d Meldepflicht
  • § 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
    • § 38 Aufsichtsbehörde
    • Fünfter Abschnitt (Schlussvorschriften)
  • § 43 Bußgeldvorschriften

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