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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 4a BDSG - Einwilligung 

Stand: 20.05.2013

§ 4a BDSG - Einwilligung

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.

(3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.



Weitere Vorschriften um § 4a BDSG

Entscheidungen zu § 4a BDSG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 14.07.2009, 10 B 10601/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 10.07.2009, 10 B 10607/09.OVG
    Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet...
  • BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08
    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 425/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 28.05.2009, 5 Sa 434/09
    Wirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Gründe können nur im Ausnahmefall den Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG begründen. Die Absicht einer konzernweit einheitlichen Betreuung des Datenschutzes durch einen externen Beauftragten ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 4a BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 4a BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 13 Datenerhebung
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke

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