JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 48 BDSG - Bericht der Bundesregierung
Sechster Abschnitt (Übergangsvorschriften)
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a, | ||
bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29. |
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
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