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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 47 BDSG - Übergangsregelung 

Stand: 20.05.2013

§ 47 BDSG - Übergangsregelung

Bundesdatenschutzgesetz

   Sechster Abschnitt (Übergangsvorschriften)

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

1.
für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
2.
für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.


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