JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 4 BDSG - Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder | ||||||||
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. |
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
die Identität der verantwortlichen Stelle, | |
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und | |
die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, |
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