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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 3a BDSG - Datenvermeidung und Datensparsamkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 3a BDSG - Datenvermeidung und Datensparsamkeit

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.


Weitere Vorschriften um § 3a BDSG

Entscheidungen zu § 3a BDSG

  • HESSISCHES-LAG, 30.04.2008, 18 Sa 1724/07
    Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn - die...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 15.04.2005, 21 A 4183/03
    Zur Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit der Richtigkeit von in den Akten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gespeicherten personenbezogenen Daten geht, wenn der Kläger auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 BVerfSchG die Anbringung eines Unrichtigkeitsvermerks begehrt.
  • BFH, 29.07.2003, VII R 66/02
    1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist. 2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1...
  • BVERWG, 08.03.2002, BVerwG 3 C 46.01
    1. Beabsichtigt die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, in Verkennung der Rechtslage Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an Dritte herauszugeben, so steht dem davon Betroffenen nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 StUG ein Unterlassungsanspruch zu. 2. §...
  • BAG, 11.11.1997, 1 ABR 21/97
    Leitsätze: 1. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte. 2. Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG. Aktenzeichen: 1 ABR 21/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 11. November 1997...

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