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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 38a BDSG - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen 

Stand: 20.05.2013

§ 38a BDSG - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

Bundesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)

(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.

(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.


Weitere Vorschriften um § 38a BDSG

Entscheidungen zu § 38a BDSG

  • HAMBURGISCHES-OVG, 07.07.2005, 1 Bf 172/03
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 38a BDSG:

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