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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 38a BDSG - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen 

§ 38a BDSG - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)


   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Dritter Unterabschnitt ( Aufsichtsbehörde)

(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.

(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.



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