JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 38a BDSG - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher
Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 38a BDSG:
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