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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 28b BDSG - Scoring 

Stand: 20.05.2013

§ 28b BDSG - Scoring

Bundesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)

Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder verwendet werden, wenn

1.
die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind,
2.
im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 und in allen anderen Fällen die Voraussetzungen einer zulässigen Nutzung der Daten nach § 28 vorliegen,
3.
für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt werden,
4.
im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der Betroffene vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung ist zu dokumentieren.



Weitere Vorschriften um § 28b BDSG

Entscheidungen zu § 28b BDSG

  • BGH, 23.06.2009, VI ZR 196/08
    Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de).
  • BAG, 20.01.2009, 1 AZR 515/08
    Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.
  • BGH, 16.07.2008, VIII ZR 348/06
    a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel "Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten...
  • OLG-FRANKFURT, 18.06.2008, 23 U 221/07
    Zu den Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale, insbesondere zur Interessenabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung durch Gebrauch von (Bank-)Kreditkarte.
  • HESSISCHES-LAG, 30.04.2008, 18 Sa 1724/07
    Eine Gewerkschaft ist zumindest dann nicht berechtigt, die von einem Arbeitgeber eingerichteten und ausschließlich für betriebliche Zwecke bestimmten E-Mail-Postfächer der Arbeitnehmer für eine massenhafte und ohne Einverständnis der Arbeitnehmer durchgeführte Werbe- und Informationsmaßnahme per E-Mail zu nutzen, wenn - die...
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Erwähnungen von § 28b BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 28b BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)
    • § 34 Auskunft an den Betroffenen

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