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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 27 BDSG - Anwendungsbereich 

Stand: 17.06.2013

§ 27 BDSG - Anwendungsbereich

Bundesdatenschutzgesetz

   Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch

1.
nicht-öffentliche Stellen,
2.
a)
öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b)
öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind.



Weitere Vorschriften um § 27 BDSG

Entscheidungen zu § 27 BDSG

  • OLG-KOBLENZ, 28.08.2008, 2 U 1557/07
    Zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Mitteilung im Internet, dass eine Person nicht aufgrund von Geburt adeliger Herkunft ist, sondern nur aufgrund Adoption diesen Status erlangt hat.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 07.07.2005, 1 Bf 172/03
    § 38 Abs. 5 BDSG erlaubt es dem Datenschutzbeauftragten in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde nicht, gegenüber Privaten Anordnungen mit dem Ziel zu treffen, die Rechtmäßigkeit einer Datenerhebung sicherzustellen, die nicht im Wege der automatisierten Datenverarbeitung erfolgt. Er kann einer Detektei keine...

Erwähnungen von § 27 BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 27 BDSG:

  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Erster Abschnitt (Öffentliche Klage)
    • § 155b
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Erster Abschnitt (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke)
    • § 476

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