JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 25 BDSG - Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der
öffentlichen Stellen)
Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 25 BDSG:
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