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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 21 BDSG - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 

Stand: 20.05.2013

§ 21 BDSG - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Bundesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)

Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.


Weitere Vorschriften um § 21 BDSG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 27 Anwendungsbereich
      • Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
    • § 38 Aufsichtsbehörde
    • Vierter Abschnitt (Sondervorschriften)
  • § 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
    • Teil 7 (Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit)
      • Abschnitt 3 (Öffentliche Sicherheit)
    • § 115 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen

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