JuraForum.de > Gesetze > BDSG > § 21 BDSG - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der
öffentlichen Stellen)
Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 BDSG:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 21 BDSG - Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum