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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 19 BDSG - Auskunft an den Betroffenen 

Stand: 20.05.2013

§ 19 BDSG - Auskunft an den Betroffenen

Bundesdatenschutzgesetz

   Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1.
die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2.
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3.
den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

1.
die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3.
die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.



Weitere Vorschriften um § 19 BDSG

Entscheidungen zu § 19 BDSG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.09.2007, 2/5 Ws 700/06 Vollz
    1. Ein Anspruch eines Gefangenen auf Einsicht in die ihn betreffende Gefangenenpersonalakte besteht nur, wenn er geltend macht, dass aufgrund bestimmter Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend sei und er der Akteneinsicht bedürfe. 2. In Berlin steht Rechtsanwälten und Verteidigern nach den hier geltenden...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 04.12.2006, 5 Ws 102/06 Vollz
    "Zum Recht eines Strafgefangenen auf Einsicht in ein kriminologisch-prognostisches Gutachten einer Dipl.-Psychologin."
  • BFH, 30.07.2003, VII R 45/02
    1. Ein Betroffener hat regelmäßig gegenüber dem Bundesamt für Finanzen keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese zu dem Zweck gesammelt und ausgewertet werden, um Informationen über Domizilgesellschaften zu erhalten. § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG erfordert insoweit eine...
  • BFH, 29.07.2003, VII R 66/02
    1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist. 2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1...

Erwähnungen von § 19 BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 19 BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)
  • § 6 Rechte des Betroffenen
  • § 6a Automatisierte Einzelentscheidung
  • § 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
  • § 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
    • Zweiter Abschnitt (Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen)
      • Erster Unterabschnitt (Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung)
    • § 12 Anwendungsbereich
    • § 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
      • Zweiter Unterabschnitt (Rechte des Betroffenen)
    • § 19a Benachrichtigung
      • Dritter Unterabschnitt (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit)
    • § 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Abgabenordnung (AO)
    • Dritter Teil (Allgemeine Verfahrensvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Verfahrensgrundsätze)
        • 3. Unterabschnitt (Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel)
          • II. (Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten)
        • § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Achtes Buch (Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
      • Zweiter Abschnitt (Dateiregelungen)
    • § 491
      • Dritter Abschnitt (Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)
    • § 495

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