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JuraForum.deGesetzeBDSG§ 1 BDSG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 

Stand: 20.05.2013

§ 1 BDSG - Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Bundesdatenschutzgesetz

   Erster Abschnitt (Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen)

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.



Weitere Vorschriften um § 1 BDSG

Entscheidungen zu § 1 BDSG

  • OLG-KOBLENZ, 28.08.2008, 2 U 1557/07
    Zur Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei Mitteilung im Internet, dass eine Person nicht aufgrund von Geburt adeliger Herkunft ist, sondern nur aufgrund Adoption diesen Status erlangt hat.
  • HAMBURGISCHES-OVG, 21.03.2007, 3 Bs 396/05
    1. Die Ausländerbehörde verletzt das durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht und das davon umfasste Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie zur Aufklärung des Sachverhalts bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe eine private Detektei veranlasst, eine achttägige...
  • SAECHSISCHES-LAG, 17.11.2006, 2 Sa 702/05
    Personenbedingte Kündigung eines gemeindlichen Datenschutzbeauftragten, für den das BDSG nie galt und der vor Inkrafttreten d. Sächs. DSG bestellt wurde/Widerruf d. Bestellung/Sonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 28.09.2006, 15 KF 19/03
    Auskunftsanspruch des Vorstandes einer Teilnehmergemeinschaft gegenüber der unteren Flurbereinigungsbehörde.
  • BAG, 11.11.1997, 1 ABR 21/97
    Leitsätze: 1. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte. 2. Hingegen besteht insoweit nicht die Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 36 und 37 BDSG. Aktenzeichen: 1 ABR 21/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 11. November 1997...

Erwähnungen von § 1 BDSG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1 BDSG:

  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    • Dritter Abschnitt (Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen)
      • Dritter Unterabschnitt (Aufsichtsbehörde)
    • § 38 Aufsichtsbehörde

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