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JuraForum.deGesetzeBBodSchG§ 15 BBodSchG - Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle 

Stand: 20.05.2013

§ 15 BBodSchG - Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

   Dritter Teil (Ergänzende Vorschriften für Altlasten)

(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.

(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.

(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.



Weitere Vorschriften um § 15 BBodSchG

Entscheidungen zu § 15 BBodSchG

  • OLG-FRANKFURT, 18.03.2009, 1 U 126/08
    Zu den Voraussetzungen des Anspruchs einer Ausgleichszahlung gemäß § 24 Absatz 2 BBodSchG.
  • BVERWG, 03.11.2005, BVerwG 7 C 27.04
    Unter die Erlöschensregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG fallen auch materielle Ordnungspflichten des Deutschen Reiches.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 21.04.2004, 7 LC 97/02
    1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel...
  • BAYERISCHER-VGH, 09.07.2003, 20 CS 03.103
    1. Eine vor Inkrafttreten der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG stillgelegte Deponie ist "stillgelegt" im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und folglich nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu behandeln, wenn sie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, die Stilllegung der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und behördliche...

Erwähnungen von § 15 BBodSchG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 BBodSchG:

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