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JuraForum.deGesetzeBBodSchG§ 11 BBodSchG - Erfassung 

Stand: 20.05.2013

§ 11 BBodSchG - Erfassung

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten

   Dritter Teil (Ergänzende Vorschriften für Altlasten)

Die Länder können die Erfassung der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen regeln.


Weitere Vorschriften um § 11 BBodSchG

Entscheidungen zu § 11 BBodSchG

  • HESSISCHER-VGH, 03.08.2005, 6 UE 1672/04
    Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um altlastverdächtige Flächen zu erfassen, zu untersuchen, zu bewerten und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Eine gesonderte Altlastenfeststellung durch Verwaltungsakt i. S. d. § 11 Abs. 1 HAltlastG ist seit dem Inkrafttreten des...
  • BVERWG, 16.05.2000, BVerwG 3 C 2.00
    Leitsätze: 1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen. 2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 11 BBodSchG:

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