( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBBG§ 98 BBG - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst 

§ 98 BBG - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
    • Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      • Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)
    • § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bbg/98-nebentaetigkeit-im-oeffentlichen-dienst

© "§ 98 BBG - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN