JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 98 BBG - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
Unterabschnitt 3 (Nebentätigkeit)
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 98 BBG - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum