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JuraForum.deGesetzeBBG§ 8 BBG - Stellenausschreibung 

§ 8 BBG - Stellenausschreibung

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes.



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