JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 74 BBG - Dienstkleidung
Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
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