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JuraForum.deGesetzeBBG§ 73 BBG - Aufenthaltspflicht 

§ 73 BBG - Aufenthaltspflicht

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.



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