JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 70 BBG - Auskünfte an die Medien
Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.
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