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JuraForum.deGesetzeBBG§ 69 BBG - Gutachtenerstattung 

§ 69 BBG - Gutachtenerstattung

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)

Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.



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