JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 61 BBG - Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
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