JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 54 BBG - Einstweiliger Ruhestand
Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Unterabschnitt 3 (Ruhestand)
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, | ||
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, | ||
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, | ||
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, | ||
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, | ||
die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Zivildienst, | ||
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes und | ||
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums. |
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
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