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JuraForum.deGesetzeBBG§ 50 BBG - Wartezeit 

§ 50 BBG - Wartezeit

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
      Unterabschnitt 3 (Ruhestand)

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.



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