JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 50 BBG - Wartezeit
Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Unterabschnitt 3 (Ruhestand)
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
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