JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 5 BBG - Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder | ||
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. |
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