JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 4 BBG - Beamtenverhältnis
Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
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