JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 37 BBG - Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Unterabschnitt 1 (Entlassung)
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder | ||
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung |
bekannt gegeben wird.
© "§ 37 BBG - Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.