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JuraForum.deGesetzeBBG§ 36 BBG - Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe 

§ 36 BBG - Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
      Unterabschnitt 1 (Entlassung)

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.



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