JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 36 BBG - Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Unterabschnitt 1 (Entlassung)
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
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