JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 35 BBG - Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Abschnitt 5 (Beendigung des Beamtenverhältnisses)
Unterabschnitt 1 (Entlassung)
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, | ||
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, | ||
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn, | ||
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder | ||
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen, |
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
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