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JuraForum.deGesetzeBBG§ 26 BBG - Rechtsverordnung über Laufbahnen 

§ 26 BBG - Rechtsverordnung über Laufbahnen

Bundesbeamtengesetz


   Abschnitt 3 (Laufbahnen)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25

1.

allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und

2.

besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)

zu erlassen.

(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.



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