JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 19 BBG - Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Abschnitt 3 (Laufbahnen)
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
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