JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 18 BBG - Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
Abschnitt 3 (Laufbahnen)
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder | ||
eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, |
anerkannt werden.
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zuständige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren nach Absatz 3 zu bestimmen.
© "§ 18 BBG - Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.