JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 17 BBG - Zulassung zu den Laufbahnen
Abschnitt 3 (Laufbahnen)
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
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als sonstige Voraussetzung
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(3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
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als sonstige Voraussetzung
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(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
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als sonstige Voraussetzung
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(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern
als Bildungsvoraussetzung
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als sonstige Voraussetzung
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(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.
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