§ 15 BBG - Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen
Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.
1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).
2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält...
Ob eine in der Probezeitbeurteilung erreichte Gesamtnote eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung i.S.v. § 7 Abs. 6 BLV ist, beurteilt sich nach den Beurteilungsbestimmungen des Dienstherrn.
Fassen Beurteilungsbestimmungen die zweithöchste und eine weitere Note in einer Notenstufe zusammen, die einer auf die Notenstufe bezogenen Quote unterliegt, muss zumindest die Quote der zweithöchsten Note erkennbar sein.
Fassen Beurteilungsbestimmungen die zweithöchste und eine weitere Note in einer Notenstufe zusammen, die einer auf die Notenstufe bezogenen Quote unterliegt, muss zumindest die Quote der zweithöchsten Note erkennbar sein.
Sind bei dienstlichen Beurteilungen Richtwerte für die Notenvergabe vorgeschrieben, muss die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend groß und hinreichend homogen sein.
Die Gruppe der Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes einer Fachabteilung einer Behörde genügt dem Homogenitätserfordernis, wenn die Beamten trotz unterschiedlicher...
Leitsatz:
Eine tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers liegt vor, wenn dieser nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung; vgl, u.a. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 36.86 - und Beschluß vom 17....
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