JuraForum.de > Gesetze > BBG > § 13 BBG - Nichtigkeit der Ernennung
Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, | ||||||||
sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder | ||||||||
zum Zeitpunkt der Ernennung
|
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die Zeitdauer bestimmt ist, | ||
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder | ||
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. |
© "§ 13 BBG - Nichtigkeit der Ernennung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.